AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
Rosefield IT Stand: 2026
Sprache: Deutsch
Anwendbarkeit: Unternehmer (B2B)
§ 1 – GELTUNGSBEREICH:
Nachfolgende Allgemeine Geschäftsbedingungen (“AGB“) gelten für alle Geschäfts- und Vertragsbeziehungen zwischen Rosefield-IT, Musterstraße 5/Top 3, 3300 Amstetten, Firmenbuchgericht: Landesgericht St. Pölten und ihren Kunden, sofern diese Unternehmer im Sinne des § 1 UGB sind. Die Regelung betreffend MELDEPFLICHTEN gilt für alle Geschäfts- und Vertragsbeziehungen zwischen Rosefield-IT und ihren IT-Lieferanten, welche Unternehmer im Sinne des § 1 UGB sind. Insbesondere gelten diese AGB unabhängig vom verwendeten Kommunikationsmedium und auch für im Ausland durchgeführte Projekte bzw. ins Ausland gelieferte Waren. Wird bei Vertragsabschluss bzw. durch eine Angebotslegung durch Rosefield-IT eine von den hier angeführten abweichende Vereinbarung getroffen, geht diese spezielle Vereinbarung diesen AGB vor. Bestellungen und Angebote können auf jedem nachweisbaren Wege erfolgen, wobei mündliche Abreden schriftlich von Rosefield-IT bzw. vom Kunden bestätigt werden müssen, um wirksam vereinbart zu sein. Diese AGB gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte, auch wenn im Einzelfall nicht ausdrücklich auf diese AGB Bezug genommen wird, wobei die jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültige Fassung der AGB, wie sie unter https://rosefield-it.com abrufbar ist, maßgeblich ist. Die Vertragssprache ist Deutsch.
§ 2 – NICHTANERKENNUNG FREMDER GESCHÄFTSBEDINGUNGEN:
Geschäftsbedingungen des Kunden, welche diesen AGB entgegenstehen, werden nicht Vertragsinhalt, es sei denn, diese werden von Rosefield-IT ausdrücklich schriftlich anerkannt. Insbesondere akzeptiert Rosefield-IT keine vom Kunden ausgesprochene Zessionsverbote und/oder jegliche sonstige, die Zession von Forderungen betreffende Vertragsbedingungen.
§ 3 – PREISE UND LIEFERBEDINGUNGEN:
Es gelten jeweils die zum Zeitpunkt vereinbarten Preise lt. Preisliste von Rosefield-IT bzw. die vom Hersteller empfohlenen Kundenpreise, zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer. Angebote der Rosefield-IT sind freibleibend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden. Die Bestellung des Kunden gilt erst mit der Rosefield-IT Auftragsbestätigung als angenommen. Bei Projekten, die die Laufzeit eines Monats unterschreiten, sind die Dienstleistungspreise als Fix-Preise ("all-inclusive") anzusehen. Barauslagen, Versandkosten udgl. werden dem Kunden gesondert in Rechnung gestellt.
§ 4 – WERTSICHERUNG:
Es wird ausdrücklich Wertbeständigkeit der Leistungsforderung samt Nebenforderung vereinbart. Als Maß der Berechnung der Wertbeständigkeit dient der vom Österreichischen Statistischen Zentralamt monatlich verlautbarte Verbraucherpreisindex (VPI 2025= 100) oder ein an seine Stelle tretender Index. Als Bezugsgröße für diesen Vertrag dient die für den Monat des Vertragsabschlusses errechnete Indexzahl. Schwankungen der Indexzahl nach oben oder unten bis ausschließlich 2% bleiben unberücksichtigt. Dieser Spielraum ist bei jedem Überschreiten nach oben/unten neu zu berechnen, wobei stets die erste außerhalb des jeweils geltenden Spielraums gelegene Indexzahl die Grundlage sowohl für die Neufestsetzung des Forderungsbetrages als auch für die Berechnung des neuen Spielraums zu bilden hat. Die sich so ergebenden Beträge sind auf eine Dezimalstelle zu runden.
§ 5 -ZAHLUNGSBEDINGUNGEN:
Projektdienstleistungen: Grundsätzlich wird bei Auftragserteilung eine Teilrechnung von 50 % der Gesamtrechnungssumme gestellt. Nach Implementierung und Probelauf bzw. erfolgreichem Testbetrieb und der Unterzeichnung des Abnahmeprotokolls durch den Kunden wird der Rest der Summe durch den Kunden überwiesen. Handelslieferungen von Waren: 14 Tage netto.
§ 6 – ABNAHME:
Der Vertragspartner ist verpflichtet, die von Rosefield-IT zur Verfügung gestellten Lieferungen und Leistungen abzunehmen. Weigert sich der Kunde ohne Angabe wesentlicher, reproduzierbarer Mängel, das Abnahmeprotokoll zu unterzeichnen, so gilt die Leistung 14 Kalendertage nach schriftlicher Anzeige der Fertigstellung als abgenommen.
Für Hardwarelieferungen gilt, sofern nichts anderes vereinbart wurde, Incoterms DAP (Delivered at Place).
Dienstleistungen gelten mit tatsächlicher Erbringung als erbracht.
Für Daten geht die Gefahr der Veränderung der Daten beim Download und beim Versand via Internet mit dem Überschreiten der Rosefield-IT Netzwerkschnittstelle auf den Kunden über.
Stellt der Vertragspartner nach Abnahme wesentliche Mängel fest, so ist er berechtigt, diese im Rahmen der Gewährleistung (§ 15) der vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen durch Rosefield-IT beheben zu lassen.
§ 7 – TEILLIEFERUNGEN:
Teillieferungen und Teilleistungen sowie die Erstellung von entsprechenden Teilabnahmen sowie Teilrechnungen sind stets zulässig.
§ 8 – MITWIRKUNGS- UND UNTERSTÜTZUNGSPFLICHT:
Bei Beratung und Erbringung der Leistung unterstützt der Kunde die Rosefield-IT. Der Kunde wird sämtliche benötigten Informationen und mit Programmen und Arbeitsabläufen vertraute Mitarbeiter für erforderliche Gespräche zur Verfügung stellen.
Der Vertragspartner stellt Rosefield-IT oder von Rosefield-IT beauftragten Dritten den zur Ausführung des Auftrags benötigten Zugang zu Systemen, sowie Räume, Arbeitsplätze, Rechnerzeiten (inkl. Operating- und Systemunterstützung), Testdaten, Kommunikationseinrichtungen und sonstige technische Hilfsmittel, Unterlagen und/oder Informationen in ausreichendem Umfang zur Verfügung.
Verzögert sich die Leistungserbringung durch Rosefield-IT, weil der Kunde seinen Mitwirkungspflichten nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt, verlängern sich vereinbarte Liefer- und Leistungsfristen automatisch um den Zeitraum der Verzögerung. Der dadurch entstehende Mehraufwand wird dem Kunden auf Basis der aktuellen Stundensätze von Rosefield-IT gesondert in Rechnung gestellt.
Soweit der Vertragspartner seinen Mitwirkungspflichten trotz einer schriftlichen Mahnung nicht nachkommt, tritt Annahmeverzug ein. Die elektronische Übermittlung (E-Mail) an die jeweilige für Rosefield-IT zuständige Kontaktperson beim Kunden gilt als akzeptiert.
Rosefield-IT ist berechtigt, nach eigenem Ermessen zu bestimmen, welche und wie viele Mitarbeiter oder Sublieferanten zur Erbringung von Leistungen eingesetzt werden.
§ 9 – VERZUG:
Die Lieferfristen und -termine werden von Rosefield-IT nach Kräften eingehalten: Sie sind, falls sie nicht ausdrücklich als verbindlich vereinbart wurden, unverbindlich und verstehen sich immer als voraussichtlicher Zeitpunkt der Bereitstellung und Übergabe an den Kunden.
Ein Rücktritt vom Vertrag durch den Kunden wegen Lieferverzugs ist nur unter Setzung einer angemessenen, zumindest 30-tägigen, Nachfrist, möglich. Der Rücktritt ist Rosefield-IT nachweislich und schriftlich geltend zu machen, wobei die elektronische Übermittlung (E-Mail) an office [at] netlogix.at als akzeptiert gilt. Das Rücktrittsrecht bezieht sich nur auf den Lieferungs- oder Leistungsteil, bezüglich dessen Verzug vorliegt.
Geringfügige Fristüberschreitungen hat der Kunde zu akzeptieren, ohne dass dem Kunden deshalb ein Rücktrittsrecht oder ein Schadenersatzanspruch zusteht.
Annahmeverzug: Zum vereinbarten Termin nicht abgenommene Hardware wird für die Dauer von 6 Wochen auf Gefahr und Kosten des Kunden gelagert, wofür Rosefield-TI eine Lagergebühr von EUR 30,- pro angefangenem Kalendertag in Rechnung stellt. Gleichzeitig ist Rosefield-IT berechtigt, entweder auf Vertragserfüllung zu bestehen oder nach Setzung einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten und die Ware anderweitig zu verwerten. Im Falle einer Verwertung gilt eine Konventionalstrafe von 30 % des Rechnungsbetrages, exkl. USt., als vereinbart.
Verzugszinsen: Kommt der Kunde mit seinen Zahlungen in Verzug, ist während dieser Zeit Rosefield-IT von seinen Leistungen befreit. Dabei fallen gesetzliche Verzugszinsen (9,2 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz), Entschädigung für Betreibungskosten (§ 458 UGB) und gegebenenfalls außergerichtliche Verfolgungskosten (§ 1333 Abs 2 ABGB) an.
§ 10 – EIGENTUMSVORBEHALT:
Alle gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung im Eigentum von Rosefield-IT. Bei Zahlungsverzug des Kunden ist Rosefield-IT berechtigt, die in ihrem Vorbehaltseigentum stehenden Gegenstände zurückzunehmen, ohne dass dies einem Vertragsrücktritt gleichzusetzen ist. Dem Kunden ist eine Verpfändung oder sonstige rechtliche Verfügung über das Vorbehaltseigentum ohne Zustimmung von Rosefield-IT untersagt. Zugriffe Dritter auf das Vorbehaltseigentum (Pfändung oder sonstige gerichtliche oder behördliche Verfügungen usw.) sind Rosefield-IT sofort zu melden. Der Kunde hat alle Maßnahmen zu ergreifen, um den Zugriff zu beseitigen. Er hat die damit verbundenen Kosten zu tragen und hat Rosefield-IT schad- und klaglos zu halten, soweit er diese Zugriffe Dritter verursacht hat.
§ 11 – NUTZUNGSRECHTE:
Hinsichtlich der Leistung von Softwareprodukten, Clouddiensten, Hardware mit Herstellersupport, Dienstbezug durch Hardwarehersteller udgl. gelten jene Lizenzbestimmungen (EULA), die der Kunde direkt mit dem jeweiligen Hersteller abschließt. Der Kunde trägt die Verantwortung, die Lizenzbestimmungen (EULA) bei Installation rechtlich zu prüfen. Dies gilt auch für die Akzeptanz aktualisierter Lizenzbestimmungen (EULA), etwa im Zuge von Wartungen, Updates und Neuinstallationen.
§ 12 – AUSSCHLUSS DER ZURÜCKBEHALTUNG:
Der Kunde ist grundsätzlich nicht berechtigt, Zahlungen wegen nicht vollständiger Gesamtlieferung, Garantie oder Gewährleistungsansprüchen oder Bemängelungen zurückzuhalten. Das Recht des Kunden, Zahlungen wegen Unsicherheit gemäß § 1052 Satz 2 ABGB zurückzuhalten, wird dadurch nicht berührt.
§ 13 – STORNIERUNG VON AUFTRÄGEN DURCH DEN KUNDEN:
Stornierungen durch den Kunden sind nur mit schriftlicher Zustimmung durch Rosefield-IT möglich. Werden Stornierungen innerhalb von drei Tagen vor Projektbeginn durch den Kunden bekanntgegeben, ist Rosefield-IT berechtigt, entstandene Kosten für Projektierung, Planung und Vorbereitungsmaßnahmen in der Höhe von bis zu 25 % der Nettoauftragssumme zu verlangen. Bei stornierten Warenlieferungen werden sämtliche entstandene Kosten (Stornogebühren bei Lieferanten/Versandkosten/Bearbeitungsgebühren udgl.) in Rechnung gestellt.
§ 14 – ZAHLUNGSFÄHIGKEIT:
Sollte bei einem Kunden von Rosefield-IT das Ereignis einer Nichtzahlung der Restschuld nach 2. eingeschriebener Mahnung und unter Setzung einer Nachfrist von mindestens 14 Kalendertagen eintreten, ist Rosefield-IT ermächtigt, das Vertragsverhältnis, nach Ablauf der Nachfrist vorzeitig – aus wichtigem – Grund zu lösen.
§ 15 – GEWÄHRLEISTUNG:
Allfällige Gewährleistungsansprüche des Kunden richten sich nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern im Folgenden keine anderslautende Regelung vereinbart wird. Die Gewährleistungsfrist beträgt 6 Monate ab Abnahme gemäß § 6 der vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Rosefield-IT leistet primär Gewähr durch Verbesserung oder Austausch der mangelhaften Sache. Sind sowohl die Verbesserung als auch der Austausch unmöglich oder für die Rosefield-IT mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand verbunden, leistet Rosefield-IT Gewährleistung durch Preisminderung. Rosefield-IT ist zur Gewährleistung nur verpflichtet, wenn der Mangel binnen angemessener Frist nach Übergabe nachweislich schriftlich und spezifiziert gerügt wurde. Darüber hinaus hat der Kunde zu jedem Zeitpunkt den Beweis zu erbringen, dass die Mangelhaftigkeit der erbrachten Leistung bereits zum Zeitpunkt der Übergabe vorlag. Wird eine darüber hinausgehende Garantie durch den Hersteller gewährt, gibt Rosefield-IT diesbezügliche Vorteile an den Kunden weiter. Gewährleistungsansprüche bestehen nicht, wenn und soweit der Kunde selbst oder ein Dritter ohne schriftliche Einwilligung von Rosefield-IT gelieferte Sachen wartet oder ändert und der Mangel dadurch entsteht. Wird Rosefield-IT für den Kunden wegen von ihm gemeldeter, angeblich vorliegender Mängel tätig und stellt sich heraus, dass kein Mangel vorliegt oder ein vorliegender Mangel vom Kunden zu vertreten ist, hat der Kunde Rosefield-IT den entstandenen Aufwand gemäß der zum Leistungszeitpunkt gültigen Preisliste von Rosefield-IT entsprechend der erbrachten Leistung zu ersetzen. Nicht in den Bereich der Gewährleistung fallen Ereignisse, die durch höhere Gewalt, wie u.a. nachfolgende, ausgelöst werden:
Produktionsengpässe von Lieferanten und dadurch Lieferverzug u.Ä.
Kriegsereignisse und Umweltkatastrophen u.Ä.
Streiks in Hersteller- und Transitländern u.Ä.
Epidemien und Seuchen u.Ä.
Brände, Überschwemmungen und Sabotage u.Ä.
Die gelieferten Hardware- bzw. Softwarekomponenten werden in vom Hersteller zugestelltem, von diesem zugesicherten einwandfreiem Zustand übergeben. Gegen gesonderte Verrechnung werden Mängel durch Rosefield-IT behoben, welche auf unsachgemäße Lagerung, Manipulationen sowie nicht konforme technische Behandlung, Implementierung und Einstellungen zurückzuführen sind.
Sofern Rosefield-IT Mängel außerhalb der Gewährleistung behebt oder andere Dienstleistungen erbringt, werden diese gemäß der zum Leistungszeitpunkt gültigen Preisliste von Rosefield-IT nach Aufwand verrechnet.
Rosefield-IT trifft für Hard- und Software-Produkte von Drittanbietern vor Auslieferung keine Kontroll- und Überprüfungspflicht (Zwischenlieferant).
Rosefield-IT übernimmt folglich keine Haftung wie immer geartete Haftung für nachweisbare Fehler, die auf sogenannten Software-Bugs beruhen. Da entweder der Einsatz der Software beim Kunden vorher nicht getestet wurde oder andere Gründe vorliegen, die nicht im Einflussbereich von Rosefield-IT liegen, werden Software-Fehler von der Gewährleistung bzw. Haftungsansprüchen ausgenommen. Da für Softwarefehler ausschließlich der Software-Hersteller verantwortlich zeichnet und eine Lösung („Bugfix“) herbeiführen kann. Dies gilt analog für Hardwarekomponenten, wo ein Austausch ebendieser nicht zum gewünschten Erfolg führen kann („works as designed“).
Ebenso kann keine Haftung für Tatbestände übernommen werden, die vor dem Vertrag öffentlich bekannt waren oder deren Folgen – nach dem Stand der Technik – absehbar waren. Für Aussagen und Tätigkeiten von externen Projektbeteiligten und Außenstehende kann ebenso keine Verantwortung übernommen werden. Im Gegensatz dazu übernimmt Rosefield-IT die Verantwortung im Falle von Fehlkonfigurationen oder von nachgewiesenen falschen Informationen durch seine Mitarbeiter beziehungsweise von Beratungsfehlern. Wird vom Kunden ausdrücklich eine Umgehungslösung („workaround“) von Rosefield-IT gewünscht kann ebenso keine Haftung übernommen werden, da es sich um eine nicht ausgetestete, individuelle Art der Nothilfe handeln kann. Diese erfolgt immer in Übereinstimmung mit dem Kunden unter Aufklärung allfälliger Folgen.
Die Durchlieferung von Hardware- und Softwarekomponenten erfolgt ohne Gewährleistungsrechte an Rosefield-IT.
§ 16 – HAFTUNG:
Rosefield-IT haftet für Schäden nur bei Vorsatz oder krass grober Fahrlässigkeit. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit sowie schlicht grobe Fahrlässigkeit wird ausgeschlossen. Dieser Haftungsausschluss gilt nicht für Personenschäden, hinsichtlich Kardinalpflichten sowie zwingende Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz.
Für die obgenannten Fälle verbleibt es bei der gesetzlichen Haftung. Das Vorliegen von krass grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz hat der geschädigte Vertragspartner zu beweisen.
Für untypische Schäden, reine Vermögensschäden, Verlust oder Beschädigung aufgezeichneter Daten, für indirekte Schäden, mittelbare Schäden sowie Folgeschäden, für entgangenen Gewinn, für erwartete, aber nicht eingetretene Ersparnisse und für Schäden aus Ansprüchen Dritter haftet Rosefield-IT nicht. Rosefield-IT haftet nicht für Inhalt, Richtigkeit oder Vollständigkeit von Daten, Nachrichten oder Informationen, welche unter Gebrauch von durch Rosefield-IT bereitgestellter Services empfangen, übermittelt oder verbreitet werden oder zugänglich sind. Rosefield-IT betreibt Services sorgfältig und zuverlässig. Dennoch kann es im Rahmen der Leistungserbringung durch Rosefield-IT infolge unvermeidbarer und nicht von Rosefield-IT zu vertretenden Ereignissen sowie betriebsnotwendigen Wartungsarbeiten zu unvermeidbaren Unterbrechungen kommen. Rosefield-IT ist aber bemüht, Störungen oder Unterbrechungen so rasch wie möglich zu beheben. Rosefield-IT haftet nicht für Schäden, die zurückzuführen sind auf: höhere Gewalt (z.B. Feuer- und Wasserschäden, direkter oder indirekter Blitzschlag), Einwirkungen durch vom Kunden angeschlossene Geräte, Handlungen Rosefield-IT nicht zurechenbarer Dritter, Rosefield-IT nicht zurechenbaren Netzausfall, Verlust, Diebstahl oder unbefugte Inanspruchnahme oder unvermeidbare Betriebsunterbrechungen, welche zur Vornahme betriebsnotwendiger Arbeiten oder zur Vermeidung von Störungen notwendig sind oder auf unvermeidbare und nicht von Rosefield-IT zu vertretende Ereignisse zurückzuführen sind.
Der Kunde haftet Rosefield-IT für Schäden, die durch Verlust, Beschädigung oder infolge Überlassung von Equipment an Dritte entstehen. Keine Haftung erfolgt weiters für vom Kunden nicht befolgte Ratschläge (auch mündliche) und Risikovermeidung durch Rosefield-IT und unterlassene übliche Handlungen des Kunden, die von einem sorgfältigen Unternehmer – der im technischen Umfeld tätig ist – angenommen werden können (z.B. adäquate Datensicherung).
§ 17 – MELDEPFLICHTEN:
Sicherheitsvorfälle von IT-Lieferanten, welche potenziell Auswirkungen auf die Rosefield-IT haben könnten, sind dieser unverzüglich, jedenfalls aber binnen 12 Stunden nach deren Kenntnisnahme oder nach dem Zeitpunkt, zu dem ein sorgfältiger IT-Lieferant hiervon hätte Kenntnis erlangen müssen, schriftlich und nachweislich zu melden. Die Meldung hat über das Kontaktformular “Meldung von Informationssicherheitsvorfällen” zu erfolgen.
§ 18 – GEHEIMHALTUNG:
Beide Vertragsparteien verpflichten sich zur Wahrung von Betriebsgeheimnissen des jeweiligen anderen Partners. Andere Bestimmungen – wie die Veröffentlichung von Projektabläufen und Referenzangaben auf der Homepage von Rosefield-IT – werden gesondert vereinbart und durch den Kunden legitimiert.
Darüber hinaus verpflichten sich die Parteien, über sämtliche ihm vom Vertragspartner zugänglich gemachten, zur Verfügung gestellten oder sonst im Zusammenhang oder auf Grund einer Geschäftsbeziehung oder des Kontaktes zwischen den Parteien bekannt gewordenen Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Stillschweigen zu bewahren und diese ohne Zustimmung des Vertragspartners Dritten in keiner wie immer gearteten Weise zugänglich zu machen. Weiteres verpflichten sich die Parteien, Informationen nur auf „need to know“-Basis und nur im Rahmen des abgeschlossenen Vertrages zu verwenden.
Die Geheimhaltungsverpflichtung bleibt für 3 Jahre nach Beendigung der Geschäftsbeziehung mit Rosefield-IT oder unabhängig von einer Geschäftsbeziehung für 3 Jahre nach Angebotslegung von Rosefield-IT aufrecht.
Die Möglichkeit des Abschlusses einer gesonderten Geheimhaltungserklärung bleibt hievon unberührt. Im Falle des Abschlusses einer Geheimhaltungserklärung hat der darin genannte Regelungsinhalt Vorrang gegenüber den vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
§ 19 – SUBUNTERNEHMER:
Rosefield-IT behält sich vor, zur Erfüllung erteilter Aufträge Personal anderer Unternehmen bzw. freie Mitarbeiter zur Unterstützung beizuziehen. Auf Anfrage durch den Kunden wird jederzeit Auskunft über Person und Qualifikation sowie Ausmaß der Leistungen usw. dieser Ressourcen gegeben.
§ 20 – VERTRAGSAUSLEGUNG:
Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages mit dem Kunden, einschließlich dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die ganz oder teilweise unwirksame Regelung wird durch eine Regelung ersetzt, deren wirtschaftlicher Erfolg dem der unwirksamen möglichst nahe kommt. Als Auslegungshilfe sind im Zweifelsfall auch einschlägige ÖNORMEN heranzuziehen.
§ 21 – ERFÜLLUNGSORT, ANWENDBARES RECHT UND GERICHTSSTAND:
Sofern kein bestimmter Lieferort vereinbart ist, ist der Erfüllungsort Amstetten. Auf allfällige Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit Kundenverträgen, auch über die Frage der Gültigkeit der Kundenverträge selbst, ist österreichisches Recht, mit Ausnahme seiner Verweisungsnormen und des UN-Kaufrechtes, anzuwenden. Allfällige Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis, welchem diese AGB zugrunde liegen, einschließlich der Frage seines gültigen Zustandekommens und seiner Vor- und Nachwirkungen, werden ausschließlich durch das für Wien, Innere Stadt, in Handelssachen zuständige Gericht entschieden.